Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Lehrkräften besteht an der FOS zuerst und vor allem in der aktiven Mitgestaltung des Konzepts und der Organisation der Schule sowie aller Aktionsformen des Lernens. Die aktive Mitgestaltung der Schule schließt die Ausgestaltung der Form der Mitwirkung an der FOS ein.
Alle grundsätzlichen Entscheidungen, die das Konzept und die Organisation der Schule als Ganzes betreffen, werden von der Vollversammlung der Schulgemeinde, die Schülerinnen, Schüler, Eltern, Schulleitung und Lehrkräfte einschließt, getroffen. Zur Vollversammlung der Schulgemeinde ist der Schulträger einzuladen. Über Fragen, die einzelne Jahrgänge betreffen, entscheiden jeweils in einer Vollversammlung Schüler/innen, Eltern und Lehrkräfte eines Jahrgangs.
Die Schülerinnen und Schüler jedes Jahrgangs sowie deren Eltern wählen jeweils zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus ihren Reihen als Schüler- und Elternsprecher. Die Lehrerschaft wählt aus ihren Reihen jeweils eine der Schülervertreter/innenzahl entsprechende Zahl an Vertreterinnen und Vertretern.
Die gewählten Vertreter/innen der Jahrgänge, der Lehrerschaft, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bilden die Schulkonferenz.
Die Arbeitsgruppe Schulentwicklung berät und entscheidet in allen Fragen der inneren Ausgestaltung der Schule im Rahmen des der Genehmigung zu ihrer Einrichtung und Betreibung zugrunde liegenden Konzepts die Schulkonferenz. Sie bereitet für die Vollversammlung der Schulgemeinde Vorlagen für grundsätzliche Entscheidungen vor, die das Konzept und die Organisation der Schule als Ganzes betreffen.
In welchen Fragen im Einzelnen die Vollversammlung der Schulgemeinde oder die Schulkonferenz entscheiden, ist in einer Mitwirkungsvereinbarung näher zu bestimmen.
Bei Beschlüssen der Vollversammlung der Schulgemeinde und der Schulkonferenz, die den Betrieb der Schule betreffen, behält sich der Schulträger ein Vetorecht vor. Dies schließt alle Veränderungen am Konzept der Schule ein, insoweit die betroffenen Festlegungen Bestandteil der Genehmigung zur Betreibung der FOS sind.
Im übrigen gewährt der Schulträger Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften, ihren gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie Gremien die im Schulgesetzt des Landes Brandenburg, Teil 7 festgelegten Rechte, stellt ihnen aber frei, eine davon abweichende und darüber hinaus gehende, der besonderen pädagogischen Prägung der Schule gemäße schuleigene Mitwirkungsvereinbarung zu erarbeiten und mit ihm abzustimmen.
Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung werden von der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- und Fachkonferenzen die im Schulgesetz des Landes Brandenburg festgelegten Aufgaben wahrgenommen.